AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
  1. Jegliche Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (126a BGB) erfolgen.

 

II. Bestimmung des Leistungsgegenstandes

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers wurden durch das vom Auftraggeber mit Auftragsbestätigung angenommene Angebot des Auftragnehmers nach Umfang und Qualität bestimmt.
  1. Sind konkrete Qualitätsbestimmungen im Angebot nicht enthalten, gilt eine mittlere Qualität als vereinbart. Auch ohne Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer möglich, im Rahmen einer handelsüblichen Abweichung, andere als im Angebot aufgeführte einzelne Materialien einzusetzen, wenn dadurch die Qualität, Funktionsfähigkeit und Aussehen der Werkleistung nicht negativ beeinflusst wird, für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und dem Auftraggeber eine Änderung zumutbar ist.
  1. Dem Auftragnehmer steht es frei, qualitativ hochwertigere einzelne Materialien einzusetzen, als im Angebot festgehalten. Falls sich der Einheitspreis im Vergleich zum Angebot durch diese höhere Qualität um mehr als 5 Prozent höchstens aber um 100,00 Euro erhöht, bedarf diese der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  1. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
  1. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

 

III. Gefahrübergang/Abnahme

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
  1. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  1. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
  1. Erbrachte Leistungen werden sukzessive abgenommen. Der Auftragnehmer bietet jeweils erbrachte Leistungen zur Abnahme an. Sofern die Leistungen noch nicht das komplette Werk/Leistung umfassen, gelten diese Abnahmen als Teilabnahmen.
  1. Wurden alle Teile eines Werkes/einer Lieferung gemäß vorstehender Ziffern abgenommen, gilt die Abnahme des letzten Teiles als Endabnahme.
  1. Alle vorstehenden Abnahmen haben durch schriftliches Protokoll lt. Vordruck des Auftragnehmers zu erfolgen, wobei die Unterschriftsleistung des Auftraggebers für die Wirksamkeit ausreicht
  1. Sollten Teilabnahmen gemäß Ziff. 4. bis 6. nicht zustande kommen, gelten die Abnahmeregelungen § 12 Abs.5 VOB/B.

 

IV. Leistungsort

Leistungsort für anzuliefernde Waren, Materialien u. a. ist die vom Auftraggeber bezeichnete Baustelle oder andere Anlieferstelle. Ist eine Baustelle oder andere Anlieferstelle nicht bekannt, ist Leistungsort für anzuliefernde Waren derjenige Ort, an welchem die anzuliefernden Waren und Materialien vom Auftragnehmer verarbeitet werden. Verarbeitet der Auftragnehmer von ihm zu liefernde Waren und Materialien nicht selbst, gilt als Leistungsort derjenige Ort, in welchem die Waren oder Materialien zum Transport zum Auftraggeber verladen werden.

 

V. Ausführung

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 6 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

 

VI. Zahlung des Werklohns/Verzug

  1. In Umsetzung von § 16 VOB/B werden hiermit Abschlagszahlungen vereinbart. Die Abschlagszahlungen legt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen und unter Einbehaltung nachfolgender Maßstäbe fest:
    a) Die Leistung, einschließlich etwaiger Materiallieferungen muss mindestens zu 25 Prozent erbracht worden sein.
    b) Der tatsächliche Stand der erbrachten Leistung/Lieferung darf nur zu maximal 90 Prozent als Abschlag in Rechnung gestellt werden. Bei mehreren Abschlagszahlungen darf deren Summe den Bautenstand/die Lieferung zu höchstens 90 Prozent erfassen.
    c) Es sind insgesamt nicht mehr Abschlagsrechnungen pro Werk/Lieferung zulässig, als Teilabnahmen gemäß III. 4. erfolgen.
  1. Das Recht zur individuellen Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach Kalenderterminen oder konkret vereinbarten Bautenständen/Lieferumfängen bleibt unberührt.
  1. Für Schlussrechnungen gilt die VOB/B.
  1. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer fällig und zu zahlen. Skonto-Abzüge sind nicht gewährt.
  1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
  1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufrechnen.
  1. Leistungstermine und -fristen einschließlich Zwischentermine und -fristen gelten nur dann als solche, wenn diese als solche bezeichnet sind. Bei ansonsten festgelegten Terminen, auch wenn ausdrückliche Kalendertermine benannt sind, tritt erst dann Verzug ein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Fristsetzung von mindestens vier Wochen und Nachfristsetzung von weiteren zwei Wochen zur Fertigstellung der Leistung einschließlich Angebot der Abnahme aufgefordert hat und auch die Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
  2. Für Zeiten der Baubehinderung, Streiks, Kriegen und inneren Unruhen, Naturkatastrophen kann Verzug der Leistung/Lieferung nicht eintreten. Etwaige Leistungstermine verschieben sich um die entsprechende Zeit. Wird die Leistung/Lieferung wegen vorstehender Umstände unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos, verpflichten sie die Partner den Vertrag aufzuheben und den Vertrag nach dem Zeitpunkt der Aufhebung abzurechnen. Dabei gilt IX. vorliegender Bedingungen.

 

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen  Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

 

VIII. Sachmängel/Gewährleistung

  1. Die Garantieleistung von Produkten wird zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Produkthersteller an den Kunden weitergegeben. Für Mängel der Produktlieferung haften die Produkthersteller zu deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit bei Trinkwasser, Heizungsanlagen und Zubehör obliegt dem Betreiber. Es wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger Planung und Ausführung der Installation durch den Auftragnehmer nur dann Trinkwasser von einwandfreier Beschaffenheit an allen Entnahmestellen vorliegen kann, wenn der Betreiber regelmäßig einen vollständigen Wasseraustausch in allen Bereichen der Installation gewährleistet.
  1. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, durch falsche oder mangelhafte Installation, Bedienung oder natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere falscher Brennerwahl oder Brennereinstellung, Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe, chemischer, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung sowie unsachgemäßen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten.
  1. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Vertragsgegenstand durch Dritte oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder repariert wurde.
  1. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen.
  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers erlöschen seine Gewährleistungs und Garantieansprüche.
  1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
  1. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
  1. Die Frist für die Verjährung von Mangelansprüchen aus den Wartungsvertrag
    beträgt ein Jahr.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
  1. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  1. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

 

X. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

  1. von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  2. des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
  3. der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes;
  4. der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
  5. der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

 

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.